EuGH stärkt Rechte von Lebenspartnerschaften / Was bedeutet das Urteil?
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die Benachteiligung von verpartnerten Beschäftigten gegen die EU-Gleichstellungsrichtlinie 2000/78/EG verstößt. Danach müssen Lesben und Schwule in Lebenspartnerschaften dasselbe Arbeitsentgelt erhalten wie ihre verheirateten Kolleginnen und Kollegen, wenn sie sich „in einer vergleichbaren Lage“ befinden. Entscheidend ist insoweit nicht die generelle Vergleichbarkeit von Ehe und Lebenspartnerschaft, sondern die vergleichbare Lage von Ehegatten und LebenspartnerInnen im Hinblick auf die Funktion des streitigen „Arbeitsentgelts“.
Gleichstellung beim Arbeitsentgelt – was bedeutet das?
Unter den Begriff "Arbeitsentgelt" fallen alle Leistungen, die Arbeitgeber und Dienstherren ihren Beschäftigten gewähren wie Orts- und Familienzuschlag, Beihilfe, betriebliche Hinterbliebenenrenten, Sterbegeld und Hinterbliebenenpensionen, siehe auch http://www.lsvd.de/194.0.html
Alle diese Leistungen knüpfen an die gegenseitige Unterhaltspflicht von Ehegatten an oder haben Unterhaltsersatzfunktion. Da die gegenseitigen Unterhaltsverpflichtungen von LebenspartnerInnen völlig mit denen von Ehegatten übereinstimmen, befinden sich verpartnerte Beschäftigte in derselben Lage wie ihre verheirateten KollegInnen.
Konsequenzen für die Rechtsprechung
Die deutschen Gerichte dürfen in Zukunft Rechtsvorschriften nicht mehr anwenden, die eine Ungleichstellung begründen.
Gleichstellung von Beamtinnen und Beamten Auf das Urteil können sich alle Beschäftigte berufen, also auch verpartnerte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Hier sind Bund und Länder gefordert, die Gesetzeslage anzupassen.
Aktuell betrifft das beispielsweise den Entwurf des Dienstrechtneuordnungsgesetzes, in dem auf Drängen der CDU/CSU verpartnerte Beamte noch wie Ledige behandelt werden.
Geltung
Der EuGH hat die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht beschränkt. Deshalb gelten diese Grundsätze ab dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG, das ist der 03.12.2003.
Was können Betroffene tun?
Betroffene sollten ihre Dienstherren anschreiben oder in bereits laufenden Verfahren die Widerspruchsbehörde oder das Gericht auf das Urteil des EuGH in der Vorlegungssache Maruko hinweisen und beantragen, das Verfahren fortzuführen. Mustertexte unter: http://www.lsvd.de/905.0.html sowie
www.lsvd.de/902.0.html#c4731
Wie verbindlich ist die Entscheidung des EuGH?
Da Europarecht Bundesrecht „bricht“, ist das Urteil des EuGH für alle deutschen Gerichte verbindlich. Streit kann es jetzt nur noch über die Frage geben, ob sich LebenspartnerInnen hinsichtlich des streitigen Arbeitsentgelts in einer vergleichbaren Lage befinden.
Was fehlt?
Die Entscheidung des EuGH gilt für den Bereich Beschäftigung und Beruf, die Gleichstellung im Bereich Erbschafts- und Einkommenssteuerrecht steht noch aus. Streitig ist auch noch, ob die Entscheidung auch für die Hinterbliebenrenten der berufsständischen Versorgungswerke der freien Berufe gilt.
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Quelle: LSVD Newsletter - lsvd.de