Stand: Januar 2008
Lebenspartner sind in den vergangenen Jahren in immer mehr Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden:
Begründung der Lebenspartnerschaft:
In den Ländern Berlin, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein sind für die Begründung der Lebenspartnerschaft die Standesämter zuständig. Mit dem Inkrafttreten des neuen Personenstandsgesetzes am 01.01.2009 werden diese Länder ihre Landesausführungsgesetze aufheben.
In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen sind unterschiedliche Behörden für die Begründung der Lebenspartnerschaft zustänig. Soweit danach die Gemeinden oder kreisfreien Städte zuständig sind, haben diese damit meistens ihre Standesbeamten beauftragt. Ob diese Länder ihre Landesausführungsgesetze ebenfalls aufheben werden, ist noch nicht bekannt.
Zivilrecht:
Die Lebenspartnerschaft ist inzwischen völlig an die Ehe angeglichen worden. Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede
- bei der Aufhebung der Lebenspartnerschaft und
- bei der Zwangvollstreckung (letzter Rang bei Mangelfällen).
Sozialversicherung:
Lebenspartner sind inzwischen in allen wesentlichen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden. Das betrifft vor allem die Kranken- und Pflegeversicherung und die Rentenversicherung (Hinterbliebenenrente). Es gibt nur noch geringfügige Unterschiede bei Einzelfragen.
Noch keine Gleichstellung gibt es bei den Hinterbliebenrenten der meisten Berufsständischen Versorgungswerken der Freien Berufe. Hier hoffen wir auf eine Verfassungsbschwerde, die beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig ist. Der Erste Senat hat inzwischen die Verfassungsorgane zur Stellungnahmen aufgefordert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Verrfasungsbschwerden nicht als aussichtslos ansieht.
Sozialrecht:
Im Sozialrecht sind Lebenspartner mit Ehegatten gleichgestellt, ausgenommen beim BAföG und beim Wohngeld.
Beim BAföG wirkt sich das für deutsche Lebenspartner günstig aus, weil das Einkommen ihrer Partner nicht angerechnet werden kann. Für ausländische Lebenspartner aus Drittstaaten wirkt sich die mangelnde Gleichstellung dagegen negativ aus. Sie erhalten kein BAföG.
Beim Wohngeld hat die mangelnde ausdrückliche Gleichstellung keine praktischen Konsequenzen.
Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrecht:
Hier werden Lebenspartner - mit geringfügigen Ausnahmen - wie Ehegatten behandelt.
Arbeitsrecht:
Im Arbeitsleben werden verpartnerte Arbeitnehmer durchweg wie ihre verheirateten Kollegen behandelt. Probleme gibt es gelegentlich noch bei den Betriebsrenten. Das gilt auch für die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Hier hat der Bundesgerichtshof eine Gleichstellung abgelehnt. Dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde beim Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts anhängig. Der Erste Senat hat inzwischen die Verfassungsorgane und die Verbände zur Stellungnahme aufgefordert und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Verrfasungsbschwerden nicht als aussichtslos ansieht.
Außerdem hoffen wir insoweit auf den Europäischen Gerichtshof. Der Generalanwalt hat in der Vorlegungssache Maruko bereits in unserem Sinne plädiert. Mit dem Urteil des EuGH wird in Kürze gerechnet, spätestens im Sommer.
Beamtenrecht:
Für das Beamtenrecht sind aufgrund der Förderalismusreform nun insgesamt die Bundesländer zuständig. Die Situation ist entsprechend unübersichtlich. Die Beihilfe war schon bisher nicht einheitlich geregelt. Die Länder Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben ihre verpartnerten Beamten und Richter bei der Beihilfe mit ihren verheiraten Kollegen gleichgestellt. In den übrigen Bundesländern steht die Gleichstellung noch aus. Als erstes Bundesland hat Bremen durch Gesetz vom 23.10.2007 (GBl Bremen S. 480) seine verpartnerten Beamten auch beim Familienzuschlag und der Hinterbliebenversorgung mit seinen verheirateten Beamten gleichstellt. Das Gesetz ist am 01.12.2007 in Kraft getreten. In den übrigen Bundesländern und im Bund steht die Gleichstellung noch aus. Hinsichtlich der Gleichstellung bei den Reise- und Umzugskosten, beim Trennungsgeld, beim Sonderurlaub und im Laufbahnrecht siehe die Übersicht "Stand der Gleichstellung von verpartnerten Beamten mit ihren verheirateten Kollegen" in unserem Ratgeber zum Lebenspartnerschaftsrecht.
Steuern:
Im Steuerrecht werden Lebenspartner nach wie vor wie Ledige behandelt. Das soll sich jetzt im Erbschaftsteuerrecht ändern. Nach dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts sollen Lebenspartner in allen Punkten mit Ehegatten gleichgestellt werden ausgenommen die Steuersätze. Danach wird ein hinterbliebener Lebenspartner das üblicherweise für die Altersvorsorge angesparte Vermögen (Haus oder Eigentumswohnung und Altersvorsorgerenten) steuerfrei erben können.
Landesrecht:
Die Bundesländer Berlin, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern haben Lebenspartner in ihrem gesamten Landesrecht mit Ehegatten gleichgestellt, Bremen auch im Beamtenrtecht (Familienzuschlag, Beihilfe und Hinterbliebenenpension), die anderen in diesen Bereichen noch nicht.
In den anderen 10 Bundesländern sind Lebenspartner nur in solchen Bereichen mit Ehegatten gleichgestellt worden, die für sie belastend sind (Melderecht, Sicherheitsübverprüfuzngen, Totensorge usw.).
GEZ:
Die Rundfunk- und Fernsehgebühren sind im Rundfunkstaatsvertrags der Bundesländer geregelt. Dort sind Lebenspartnern noch nicht mit Ehegatten gleichgestellt worden. Lebenspartner müssen deshalb für ein Autoradio im PKW des Partners, der nicht bei der GEZ angemeldet ist, zusätzlich Rundfunkgebühren zahlen.
Quelle: http://www.lsvd.de/230.0.html